Verein-Satzung
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Ziel
Historische Waffen
Satzung

 
Der Verein

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(Stand 08.11.2014 )


Präampel

Der Verein widmet sich der Aufzeichnung der technischen Entwicklung, der praktischen Überprüfung von Lehrmeinungen in der Waffentechnik sowie der Brauchtumspflege. Dabei distanziert sich der Verein von jeglicher Gewaltverherrlichung, sondern will mit seiner Forschungsarbeit helfen aus der Geschichte zu lernen und einen Beitrag zum friedlichen Miteinander der Menschen leisten.


In diesem Sinne gibt sich die Gesellschaft zur Erforschung und Erprobung historischer Waffen e.V. folgende Satzung:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck


  1. Der Verein „Gesellschaft zur Erforschung und Erprobung historischer Waffen e.V.“ mit Sitz in Garching a.d. Alz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  3. Zweck des Vereins die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der historischen Waffen.

  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Erfassung, Analysierung, Protokollierung und Rekonstruierung von historischen Hieb-, Stich-, sowie Schuss- und Schutzwaffen.

    2. Erprobung von historischen Hieb-, Stich-, sowie Schuss- und Schutzwaffen auf Leistungsfähigkeit und Handhabung.

    3. Publizierung der gewonnenen Erkenntnisse.

    4. Organisation, Durchführung und Teilnahme von und an Informations-, Schau- und Themenveranstaltungen



§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke


§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder und die mit einem Ehrenamt betrauten Vorstandsmitglieder haben einen Ersatzanspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen. Sie sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie können für außergewöhnliche Vereinstätigkeiten eine Ehrenamtspauschale bis zum gesetzlichen Höchstbetrag erhalten

Ehrenamtspauschalen können auch an Vorstandsmitglieder bis zum gesetzlichen Höchstbetrag gezahlt werden (z.B. für Vermessungsarbeiten, Museums- und Ausstellungsgestaltung, Vorträge, Referate, Führungen bei Exkursionen).

Über die Zahlung von Ehrenamtspauschalen an Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein DEMIRA Deutsche Minenräumer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich historischer Waffen.


§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und ein Mindestalter von 18 Jahren besitzen.

  2. Fördermitglieder können alle natürlichen Personen ab einem Mindestalter von 18 Jahren und alle juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder unterliegen jedoch Einschränkungen nach § 4, Nummer 2.

  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes oder Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Schluss des Geschäftsjahres.

  5. Ein Mitglied oder Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder wenn ein Mitglied oder Fördermitglied trotz eingeleitetem Mahnverfahrens mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand liegt. Gegen den Beschluss kann nur ein Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bei Tod eines Mitgliedes bzw. Fördermitgliedes endet die Mitgliedschaft automatisch. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

  2. Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:


    1. die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein, alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes, Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

    2. die Fördermitglieder erhalten mindestens einmal jährlich schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Projekte und die Vereinsentwicklung.

    3. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.

    4. Fördermitglieder können an Mitgliedsversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen. Eine Verpflichtung des Vereins sie zu den Mitgliederversammlungen einzuladen besteht nicht.


§ 8 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung


  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:


  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes

  2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

  3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

  5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

  7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

  8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins


  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

  4. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

  5. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen rechtzeitig (also spätestens. 2 Wochen vor der Versammlung) und in geeigneter Form.


§ 10 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Kassier und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung mit Dritten und bei vereinsinternen Angelegenheiten genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  4. Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammenkommen.

  5. Die Einladungen zu diesen Vorstandsitzungen erfolgen rechtzeitig (also spätestens. 2 Wochen vor der Sitzung) und in geeigneter Form.

  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung


  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge der Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.