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(Stand 08.11.2014 )
Präampel
Der
Verein widmet sich der Aufzeichnung der technischen Entwicklung, der
praktischen Überprüfung von Lehrmeinungen in der Waffentechnik
sowie der Brauchtumspflege. Dabei distanziert sich der Verein von
jeglicher Gewaltverherrlichung, sondern will mit seiner
Forschungsarbeit helfen aus der Geschichte zu lernen und einen
Beitrag zum friedlichen Miteinander der Menschen leisten.
In
diesem Sinne gibt sich die Gesellschaft zur Erforschung und Erprobung
historischer Waffen e.V. folgende Satzung:
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
-
Der
Verein „Gesellschaft zur Erforschung und Erprobung historischer Waffen
e.V.“ mit Sitz in Garching a.d. Alz verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.
-
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
-
Zweck
des Vereins die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der
historischen Waffen.
-
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
die
Erfassung, Analysierung, Protokollierung und Rekonstruierung von
historischen Hieb-, Stich-, sowie Schuss- und Schutzwaffen.
-
Erprobung
von historischen Hieb-, Stich-, sowie Schuss- und Schutzwaffen auf
Leistungsfähigkeit und Handhabung.
-
Publizierung
der gewonnenen Erkenntnisse.
-
Organisation,
Durchführung und Teilnahme von und an Informations-, Schau- und
Themenveranstaltungen
§
2 Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
§
3 Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die
Mitglieder und die mit einem Ehrenamt betrauten Vorstandsmitglieder
haben einen Ersatzanspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen. Sie
sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie können für
außergewöhnliche Vereinstätigkeiten eine Ehrenamtspauschale bis
zum gesetzlichen Höchstbetrag erhalten
Ehrenamtspauschalen
können auch an Vorstandsmitglieder bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
gezahlt werden (z.B. für Vermessungsarbeiten, Museums- und
Ausstellungsgestaltung, Vorträge, Referate, Führungen bei Exkursionen).
Über
die Zahlung von Ehrenamtspauschalen an Vorstandsmitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
4 Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein DEMIRA
Deutsche Minenräumer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und
Forschung im Bereich historischer Waffen.
§ 6 Mitgliedschaft
-
Mitglieder
können nur natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen und ein Mindestalter von 18 Jahren besitzen.
-
Fördermitglieder
können alle natürlichen Personen ab einem Mindestalter von 18 Jahren
und alle juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. Fördermitglieder unterliegen jedoch Einschränkungen nach
§ 4, Nummer 2.
-
Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht
dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den
Vorstand zu richten ist.
-
Der
Austritt eines Mitgliedes oder Fördermitgliedes erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei
Monaten vor Schluss des Geschäftsjahres.
-
Ein
Mitglied oder Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt,
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder wenn
ein Mitglied oder Fördermitglied trotz eingeleitetem Mahnverfahrens mit
seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand liegt. Gegen den Beschluss kann
nur ein Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und
anzuhören. Bei Tod eines Mitgliedes bzw. Fördermitgliedes endet die
Mitgliedschaft automatisch. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht
statt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und
Fördermitglieder
-
Die
Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
-
Fördermitglieder
haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend
aufgeführten:
-
die
Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein, alle
Angelegenheiten des Vereins umfassendes, Vorschlagsrecht. Der Vorstand
hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen,
soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht
verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht
werden.
-
die
Fördermitglieder erhalten mindestens einmal jährlich schriftliche
Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch
Mitteilungen über Projekte und die Vereinsentwicklung.
-
Fördermitglieder
sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen
Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt. Fördermitglieder
können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
-
Fördermitglieder
können an Mitgliedsversammlungen teilnehmen und dort Beiträge
einbringen. Eine Verpflichtung des Vereins sie zu den
Mitgliederversammlungen einzuladen besteht nicht.
§
8
Organe des Vereins
1. Die
Organe des Vereins sind:
-
Mitgliederversammlung
-
Vorstand
§
9
Mitgliederversammlung
-
Oberstes
Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
-
Die
Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins
auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
-
Wahl
und Abwahl des Vorstandes
-
Beratung
über den Stand und die Planung der Arbeit
-
Genehmigung
des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
-
Beschlussfassung
über den Jahresabschluss
-
Entgegennahme
des Geschäftsberichtes des Vorstandes
-
Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstandes
-
Erlass
der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
-
Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
-
Zur
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich
eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im
Jahr.
-
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche
Berufung tagen.
-
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst.
-
Über
die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist
eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterschrieben.
-
Die
Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen rechtzeitig (also
spätestens. 2 Wochen vor der Versammlung) und in geeigneter Form.
§
10
Vorstand
-
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, Kassier und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
-
Zur
rechtsverbindlichen Vertretung mit Dritten und bei vereinsinternen
Angelegenheiten genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder
des Vorstandes.
-
Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
-
Der
Vorstand soll in der Regel halbjährlich zu einer ordentlichen
Vorstandssitzung zusammenkommen.
-
Die
Einladungen zu diesen Vorstandsitzungen erfolgen rechtzeitig (also
spätestens. 2 Wochen vor der Sitzung) und in geeigneter Form.
-
Die
Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§
11
Satzungsänderungen und
Auflösung
-
Über
Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge der
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor Sitzung
der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
-
Änderungen
oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt
und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
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